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Satzung der Bürgerstiftung in der Glockenstadt Gescher

Präambel

Die Bürgerstiftung ist Ausdruck der Verantwortung des bürgerschaftlichen Engagements Gescheraner Bürgerinnen und Bürger für die Menschen und eine nachhaltige Entwicklung des Gemeinwesens im Bereich der Glockenstadt Gescher.

Dabei soll die Vielfalt des gesellschaftlichen Lebens in Gescher unterstützt und gefördert werden. Die Bürgerstiftung möchte unter anderem die bestehenden und zukünftigen sozialen Einrichtungen, sozialen Initiativen, Vereine mit Gemeinnützigkeitsaspekten fördern und unterstützen. Sie steht dabei nicht in Konkurrenz zu den ortsansässigen Vereinen und diversen anderen ehrenamtlich getragenen Einrichtungen.

Die Bürgerstiftung bietet engagierten Bürgerinnen und Bürgern, aber auch sozial ausgerichteten Einrichtungen die Möglichkeit, sich im Sinne der Grundgedanken des Grundgesetzes im Rahmen der jeweils vorhandenen Möglichkeiten (Finanzmittel / Arbeitskraft) einzubringen.

Zur Erreichung des Stiftungszwecks werden Zustiftungen eingeworben, die neben dem Stammkapital dauerhaft und ertragswirksam angelegt werden. Darüber hinaus werden zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Handlungsfähigkeit Spenden entgegengenommen.

Die Bürgerstiftung in der Glockenstadt Gescher kann ihre Stiftungszwecke sowohl durch Förderung als auch durch operatives Handeln verfolgen.

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  • Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung in der Glockenstadt Gescher“.
  • Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  • Die Stiftung hat ihren Sitz in der Glockenstadt Gescher.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Gemeinnützige Zweckerfüllung 

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
  • Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen und – soweit möglich und mit Ausnahme von persönlichen sozialen Hilfen – die Förderung in der Öffentlichkeit darstellen.
  • Die Gewährung von Stiftungsleistungen erfolgt aufgrund der vom Vorstand und vom Stiftungsrat zu erlassenden Förderrichtlinien.

 

Zweck und Aufgaben der Stiftung

  • Zweck der Stiftung ist es,
  • Soziale Hilfen,
  • Jugend-, Familien- und Altenhilfe,
  • öffentliches Gesundheitswesen & öffentliche Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten sowie Suchtprävention,
  • Bildung und Erziehung,
  • Sport,
  • Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Kultur, Kunst und Denkmalpflege sowie Denkmalschutz,
  • traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval,
  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Maßnahmen für internationale Verständigung,
  • Grundversorgung der Bevölkerung, Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  • Inklusionsmaßnahmen,
  • Maßnahmen für Rettung aus Lebensgefahr,
  • Maßnahmen zur Unterstützung von Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz und Unfallverhütung,
  • Bürgerschaftliches Engagement im Sinne dieser Satzung zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und zur Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammengehörigkeitsgefühls,
  • Strategien zur Vermeidung von Diskriminierung jeglicher Art,
  • Maßnahmen zum Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer

in Gescher zu leisten und zu unterstützen, zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieser Stadt erfüllt werden.

Darüber hinaus verfolgt die Stiftung gem. § 58 Nr. 1 AO die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts soweit diese gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung verfolgen. Auch Kooperationen mit vorgenannten Körperschaften können dem Stiftungszweck dienen.

Die Zwecke können im Einzelfall – insbesondere bei Menschen in sozialer Not – und durch operative und zu fördernde Aktionen und Projektarbeiten verwirklicht werden. Soweit die Stiftung ihre Zwecke unmittelbar selbst verwirklicht, erfolgt dies beispielsweise durch

  • die direkte Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
  • die Unterstützung und Erhaltung von Einrichtungen, die dem Wohl der Menschen in Gescher dienen,
  • die Förderung von Maßnahmen, die der aktiven Gestaltung des Lebens von Menschen dienen, die der Hilfe bedürfen,
  • die Unterstützung bei der Errichtung, dem Erhalt und der Unterhaltung von dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen (z.B. Begegnungsstätten),
  • die Förderung von Maßnahmen, die der sportlichen Betätigung der Bevölkerung dienen,
  • die Förderung von Veranstaltungen und Anschaffungen im Bereich der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst,
  • die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung,
  • die Pflege der Verbundenheit mit der Heimat,
  • die Förderung und Pflege heimatlicher Mundarten, des heimatlichen Liedgutes, der Heimatliteratur sowie diverser Karnevalsaktivitäten
  • die Förderung von Natur- und Umweltschutzprojekten zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen,
  • die Förderung von Veranstaltungen, Einrichtungen und Projekten, die zur internationalen Verständigung dienen, z. B. Städtepartnerschaften,
  • die Förderung von Veranstaltungen, Einrichtungen und Projekten, die das Zusammengehörigkeitsgefühl der Ortsteile unterstützen.

 

Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

Die Förderung der Zwecke schließt eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den durch Rechtsnorm festgelegten Pflichtaufgaben der Glockenstadt Gescher, anderer Gebietskörperschaften oder anderer öffentlicher Leistungsträger gehören.

Die Stiftung kann auch die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.


Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden und Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  • Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung und den weiteren Zustiftungen.
  • Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dabei ist es möglichst sicher und ertragswirksam anzulegen. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der nächsten drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Ansonsten ist Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
  • Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden und Erträge des Stiftungsvermögens sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

Ist die Art der Zuwendung durch den Zuwendungsgeber nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

  • Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der Zweckbereiche dieser Stiftung oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden. Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss den Betrag angemessen anzupassen.

 

Stiftungsorganisation

  • Organe der Stiftung sind
  1. a) der Vorstand
    b) der Stiftungsrat und
    c)     das Stifterforum.
  • Der Vorstand und der Stiftungsrat werden in getrennten Wahlgängen ermittelt. Geheime Wahl ist auf Antrag (und mit einfacher Mehrheit der Versammlung) möglich. Vertretung bei der Wahl ist zulässig. Vertreter im Bereich des Stiftungsrates können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. Die schriftliche Vollmacht ist vor Beginn der Wahlversammlung dem Vorstand vorzulegen, der diese auf Wirksamkeit überprüft. Gewählt ist die Person, die die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
  • Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist nicht möglich.
  • Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten oder Einzelpersonen berufen und sich durch diese fachkundig beraten lassen.
  • Der Vorstand und der Stiftungsrat werden sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
  • Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Personen. Zum Vorstand gehören:

– der/die erste Vorsitzende,
– der/die stellvertretende Vorsitzende,
– der/die Schatzmeister/in,
– der/die Schriftführer/in,
– der/die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit,
– sowie bis zu zwei Beisitzer/innen.

  • Die Stifter und später der Stiftungsrat sind berechtigt bis zu drei Personen als Vertreter des Vorstandes zu wählen. Diese Vertreter des Vorstandes sind berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, sie sind aber nicht stimmberechtigt.
    Fällt eines der gewählten Vorstandsmitglieder oder fallen bis zu drei gewählte Vorstandsmitglieder dauerhaft oder für längere Zeit aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die gewählten Vertreter die Position oder die Positionen der ausgefallenen Vorstandsmitglieder dauerhaft oder vorübergehend besetzen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  • Der Gründungsvorstand wird durch die Stifter vor dem Stiftungsgeschäft gewählt und im Stiftungsgeschäft festgelegt. Die folgenden Vorstände werden vom Stiftungsrat gewählt.
  • Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vertretung erfolgt durch zwei Personen aus dem Vorstand, von denen einer der erste Vorsitzender/die erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
  • Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest und entscheidet über die Stiftungsleistungen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen gegen Nachweis.

 

Wahl des Vorstandes

  • Für den Gründungsvorstand beträgt die erste Amtszeit für den/die erste Vorsitzende/n, den/die Schatzmeister/in, den/die Beauftragte/n für Öffentlichkeitsarbeit sowie für den/die zweite/n Beisitzer/in vier Jahre.
    Für den/die stellvertrende/n Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in sowie den/die erste/n Beisitzer/in beträgt die erste Amtszeit zwei Jahre.
    Jede weitere Amtszeit beträgt für alle Mitglieder des Vorstandes einheitlich vier Jahre, so dass alle zwei Jahre Neuwahlen der entsprechenden Positionen erfolgen.
    Wiederwahl ist möglich.
    Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  • Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder werden mit einem Turnus von ebenfalls vier Jahren gewählt.
  • Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. unzureichende Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

 

Stiftungsrat

  • Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 13 Personen. Eine personelle Aufstockung oder Verringerung kann der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit vornehmen.
  • Sollte die Anzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
  • Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in.
  • Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens zweimal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
  • Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
  • die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
  • die Zustimmung für Geschäfte, die in ihrer Größenordnung einen vom Stiftungsrat festgelegten Betrag überschreiten,
  • einleitende Beschlüsse im Sinne der §§ 12 u. 13
  • Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

 

Wahlen zum Stiftungsrat

  • Der Gründungsstiftungsrat wird durch die Stifter vor dem Stiftungsgeschäft gewählt und im Stiftungsgeschäft festgelegt.Die folgenden Wahlen nimmt der Stiftungsrat vor.
  • Die Nachnamen der Mitglieder des Gründungsstiftungsrates sind in alphabetischer Form, beginnend mit dem Buchstaben A aufzuzeichnen. Die Mitglieder sind dann zu nummerieren.Die Stiftungsratsmitglieder mit den ungeraden Nummern werden auf einen Zeitraum von vier Jahren gewählt, die Stiftungsratsmitglieder mit den geraden Nummern werden auf einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt, danach anschließend auch auf einen Zeitraum von dauerhaft immer wieder vier Jahren.
  • Werden weitere Personen in den Stiftungsrat gewählt, werden deren Namen ebenfalls in ihrer alphabetischen Reihenfolge in die Übersicht der Stiftungsratsmitglieder aufgenommen. Es gilt der gleiche Wahlturnus (gerade Zahl, ungerade Zahl). Ersetzen neue Mitglieder ausscheidende Mitglieder des Stiftungsrates, gilt für die neuen Mitglieder jeweils der gleiche Wahlturnus wie für das ausscheidende Mitglied. Für den Fall, dass weitere Stiftungsratsmitglieder aufgenommen werden, werden sie in die Liste der Gesamtstiftungsratsmitglieder aufgenommen. Ausscheidende Mitglieder verändern diese Liste nicht, die Nummerierung bleibt erhalten.
  • Wiederwahl von Stiftungsratsmitgliedern ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Darüber hinaus soll es sich um Personen handeln, die sich im Sinne der Stiftungszwecke um die Belange des Gemeinwesens der Glockenstadt Gescher engagieren und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.

 

10 Beschlüsse der Gremien

(1)  Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen der Gremien sind Niederschriften anzufertigen.
(2)  Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für die Beschlüsse zu einer Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Stiftung.

 

11 Stifterforum

  • Das Stifterforum besteht aus Personen, die einen vom Stiftungsrat festgelegten Mindestbetrag dem Stiftungskapital zuwenden.
  • Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
  • Personen, die sich in besonderem Maße ehrenamtlich in die Stiftung einbringen, können dem Stifterforum angehören. Über die Zugehörigkeit entscheidet jeweils der Stiftungsrat.
  • Bei Zustiftungen in Höhe eines vom Stiftungsrat festzulegenden Mindestbetrages aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll.
  • Die Zugehörigkeit zum Stifterforum endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Stifters (Ausnahme bei Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, siehe Absatz 4).
    Bei juristischen Personen endet die Zugehörigkeit mit vollständiger und endgültiger Abwicklung des Unternehmens.
  • Das Stifterforum ist mindestens einmal im Jahr durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes zu einer Sitzung einzuberufen.
  • Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres. Das Stifterforum wird über die künftige Stiftungsarbeit informiert.Das Stifterforum kann dem Vorstand Anregungen und Hinweise zu Projekten geben.

 

12 Änderung der Satzung

  • Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates. Der Beschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung mitzuteilen.
  • Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates und bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Bei einer Abstimmung über Satzungsänderungen müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (siehe § 10 Abs.1)anwesend sein.
    Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

13 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

  • Vorstand und Stiftungsrat können jeweils mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach der Vorschrift dieser Satzung geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Eine Auflösung/Zusammenlegung gilt erst dann als beschlossen, wenn in beiden Gremien die 3/4 Mehrheit erreicht wurde.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Glockenstadt Gescher. Die Stadt Gescher hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (gemäß des § 2 Abs. 1 dieser Satzung) zu verwenden.

 

14 Stellung des Finanzamtes

 

  • Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  • Bei einer Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung mit Angabe des neuen Zwecks einzuholen.

 

15 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

  • Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 

 

16 Stiftungsaufsicht

  • Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

 

17 Inkrafttreten 

  • Die Satzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

 

Gescher, 13. April 2015

 

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